Was sind die Gesetzlichen Grundlagen für Barrierefreiheit?

Was sind die Gesetzlichen Grundlagen für Barrierefreiheit?

Mit Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) ist Barrierefreiheit endgültig vom „Nice‑to‑have“ zum Pflichtprogramm für nahezu alle Organisationen geworden.

Die gesetzliche Grundlage für Barrierefreiheit eines Online-Events hängt zum einen davon ab, ob sich das Event an externe Zielgruppen oder an das eigene Personal richtet, aber auch davon, ob die Veranstaltung privatwirtschaftlich oder durch eine öffentliche Stelle ausgerichtet wird. Im Folgenden finden Sie einen kompakten Überblick – ohne Anspruch auf Rechtsberatung.


Externe Kommunikation – OnlineEvents für Verbraucher (B2C), Investoren, Presse und Öffentlichkeit

Für Veranstaltungen, die sich an Verbraucher oder die allgemeine Öffentlichkeit richten, bildet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) den zentralen Rahmen. Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet § 3 BFSG alle Unternehmen, die digitale Dienstleistungen an Verbraucher erbringen, dazu, ihre Verkaufs‑ und Serviceprozesse nach WCAG 2.1 AA (verankert in EN 301 549) barrierefrei auszugestalten. Dies beinhaltet selbstverständlich auch digitalen Veranstaltungen inkl. Livestreaming und der Teilnehmerregistrierung. Neben der technischen Umsetzung sind auch Informationen zur Barrierefreiheit (Barrierefreiheitserklärung) sowie ein Feedback-Mechanismus erforderlich.


Interne Kommunikation – OnlineEvents für Beschäftigte

Für Town‑Hall‑Meetings, Schulungen oder virtuelle Betriebsversammlungen greift in erster Linie § 164 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten müssen „angemessene Vorkehrungen“ treffen, damit schwerbehinderte Mitarbeitende gleichberechtigt teilnehmen können. Dazu zählen beispielsweise Echtzeit‑Untertitel und Screen‑Reader‑kompatible Präsentationen. Kommt das Unternehmen diesen Pflichten nicht nach, können Betroffene Ansprüche geltend machen.

Ergänzend verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) jede Benachteiligung aufgrund einer Behinderung. Für einen internen Livestream bedeutet dies, dass Einladungen, Zugänge und Inhalte diskriminierungsfrei gestaltet werden müssen. Paragraf § 15 AGG sieht Schadensersatz bei Verstößen vor. Praktisch heißt das, das auch interne Event‑Plattformen und begleitende Dokumente barrierefrei sein müssen und die Schwerbehindertenvertretung frühzeitig in die Planung miteinbezogen wird.


Online-Events öffentlicher Stellen: Bund, Länder und kommunale Körperschaften

Öffentliche Stellen sowie Unternehmen, die im Auftrag einer öffentlichen Stelle arbeiten und dabei als öffentliche Stelle im Sinne des Paragraf § 12 BGG gelten, unterliegen dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0. Gemäß Paragraf § 12a BGG müssen Event-Websites, Livestream-Portale und dazugehörige Apps die Anforderungen der EN 301 549 (WCAG 2.1 AA) erfüllen. Paragraf § 12b BGG schreibt zudem eine öffentlich zugängliche Barrierefreiheitserklärung mit Feedback-Mechanismus vor. Rückmeldungen sind spätestens innerhalb eines Monats zu beantworten. Die Einhaltung wird von der BFIT-Bund überwacht, die Ergebnisse fließen alle drei Jahre in den Bericht an die EU-Kommission ein.


PraxisFazit

Wer externe Events von vornherein nach WCAG‑Standards plant und eine transparente Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht, erfüllt in der Regel die Anforderungen des BFSG. Öffentliche Stellen müssen zusätzlich die strengeren Vorgaben von BGG/BITV einhalten. Während für interne Veranstaltungen die Kombination aus SGB IX und AGG sicherstellt, dass Barrierefreiheit zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehört.